Berlin (energate) - Das Bundeswirtschaftsministerium hat offenbar auf die Kritik an den rigiden Vorgaben für öffentliche Ladesäulen reagiert. Die Behörde will die Ladesäulenverordnung (LSV) dahingehend ergänzen, dass Ladevorgänge an öffentlichen Säulen auch Einmalnutzern möglich sind. Das geht aus der ersten Verordnung zur Änderung der LSV hervor (Stand 27. Juli), die energate vorliegt. So soll die LSV das punktuelle Aufladen so regeln, dass dazu kein Stromliefervertrag geschlossen werden müsse. Vier Varianten sind dafür vorgesehen: die unentgeltliche Stromabgabe, die Zahlung mit Bargeld, webbasiertes Bezahlen oder mittels Ladekarte. Zur Begründung heißt es, dass diskriminierungsfreies Laden elementar notwendig sei, um Deutschland zum Leitmarkt zu entwickeln. Betreiber hätten das Interesse, möglichst viele Ladevorgänge über vertragsbasiertes Laden zu generieren, um die Kosten zu amortisieren. Da es bei den technischen Voraussetzungen für punktuelles Aufladen und für vertragsbasiertes Laden Unterschiede bei Hard- und Software gibt, werde die Bundesregierung diese Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls gesetzlich nachjustieren.
Die Branche stieß sich bei Vorlage der LSV unter anderem an den "bürokratischen Hürden im Betrieb" wie etwa die obligatorische Meldung an die Bundesnetzagentur. Darauf reagierte das Ministerium mit der Einführung einer Bagatellgrenze für Ladepunkte mit einer Leistung von höchstens 3,7 kW. Hier sei "Freiraum für Innovationen erforderlich", daher sollen Betreiber leistungsschwacher Ladesäulen etwa von den Pflichten befreit werden, Typ-2-Steckdosen zu installieren, punktuelle Ladenvorgänge zu ermöglichen und die Ladesäulen der Bundesnetzagentur zu melden. In der Regel handle es sich dabei um Säulen auf privaten Parkplätzen von kleineren Gewerbebetrieben oder gemeinnützigen Einrichtungen, so das Ministerium. Ebenfalls leichter haben sollen es Anbieter so genannter Mobile-Charging-Systeme, wie zum Beispiel smarter Ladekabel, die im Auto mitgeführt werden können und über integrierte Technik zur Abrechnung verfügen.
Auch die Rolle des Betreibers will das Ministerium mit der Novelle klarer definieren. "Besitz allein genügt nicht", der Ladepunktbetreiber solle verantwortlich sein für Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur sowie die konforme Einbindung in das Stromnetz. Betreiber bestehender Säulen müssen nicht zwangsläufig die "nicht unerheblichen Umbauten" vornehmen. Wenn der Ladepunkt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen aufgebaut wurde gelte Bestandsschutz. In einer ersten Stellungnahme reagierten Teile der Energiewirtschaft grundsätzlich positiv. So begrüßt der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) die wesentlichen Änderungen. Allerdings sei die Regel der "öffentlichen Zugänglichkeit" eines Ladepunktes nach wie vor problematisch. Durch die weite Definition würden einige Anwendungsfälle unter die LSV fallen, ohne dass dies wirtschaftlich, regulatorisch oder aus sonstigen Gründen zielführend erscheint, so der BNE. Die LSV hatte unter Branchenvertretern heftige Kritik ausgelöst, sie befürchteten etwa hohe Mehrkosten. Änderungen und Ergänzungen hatten sich die zuständigen Ausschüsse im Bundestag als auch der Bundesrat erbeten (
energate berichtete). /dz