München (energate) - Die Vorsteuerbeträge bei Blockheizkraftwerken (BHKW) in landwirtschaftlichen Betrieben werden nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge aufgeteilt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom November entschieden, das jetzt veröffentlicht wurde (V R 1/15). Zur Anwendung kommt dabei ein objektbezogener Umsatzschlüssel. …
Umsatzsteuer Bundesfinanzhof: Wärme und Strom nicht vergleichbar

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