Berlin (energate) - Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat die europarechtlichen Voraussetzungen für eine Ausdehnung der EEG-Umlagebasis auf fossile Energieträger untersucht. Hintergrund ist die anlaufende Debatte über eine Neugestaltung der Umlage zur Erneuerbaren-Förderung. Aktuell finanziert sich die EEG-Förderung allein durch Einspeisevergütungen und Marktprämien auf Stromverbrauch. Teile der Politik und der Energiebranche sehen in der einseitigen Belastung des Stroms den Hemmschuh bei der anstehenden Elektrifizierung und Sektorkopplung. Sie überlegen, die EEG-Umlage zu einer Energiewende-Umlage umzubauen, die auch fossile Heizstoffe wie Gas, Öl und Kohle einbezieht, um den "Kreis der Beitragszahler zu erweitern", wie es in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes heißt.
Für die europarechtliche Prüfung einer Energiewende-Umlage zieht der Wissenschaftliche Dienst vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Entscheidungen der EU-Kommission zum EEG heran. Die laufen im Wesentlichen darauf hinaus, dass die EEG-Förderung zwar eine Beihilfe ist - aber vereinbar mit dem Beihilferecht der EU. Das Beihilferecht wird nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes auch die wichtigste Hürde sein, die eine Energiewende-Umlage in Brüssel zu nehmen hätte. Sollte die Abgabe auf fossile Energieträger ähnlich wie das EEG gestaltet sein, "wird die Umlage am Maßstab des Beihilferechts geprüft", ist sich der Wissenschaftliche Dienst sicher.
In Hinblick auf andere Vorgaben des Unionsrechts erwartet er indes "keine grundlegenden Unvereinbarkeiten" bei einer Abgabe auf fossile Heizstoffe zur Förderung erneuerbarer Energien". Eine kluge Gestaltung der Umlage hätte allerdings Hürden zu umschiffen, die sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von 2009 ergeben. Dabei geht es um die Frage, ob die Belastung der fossilen Brennstoffe nicht eine diskriminierende Abgabe zulasten ausländischer Anbieter ist, da sie diese härter belastet als inländische. Hintergrund ist die Tatsache, dass Gas, Öl und Kohle weitgehend importiert werden. Allerdings gibt es - wenn auch in geringem Umfang - eine inländische Erzeugung, etwa von Gas, Biogas und Kohle, was die Tür für juristische Spitzfindigkeiten öffnet. Der AEUV lässt nämlich zu, Importe dann mit Abgaben zu belegen, wenn keine vergleichbaren inländischen Produkte existieren. /gk