Karlsruhe (energate) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 27. April ein wegweisendes Urteil zu Preisvergleichsportalen gefällt. Danach müssen diese ihre Kunden darüber informieren, wenn sie nur Anbieter in den Vergleich aufnehmen, die ihnen eine entsprechende Provision zahlen. Ansonsten machen sie sich gemäß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs der Irreführung durch Unterlassung schuldig.
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Der Verbraucher nutze Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordere, so der BGH. Dabei gehe der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. "Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern", so der BGH weiter. Zudem müsse die Information so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reiche hierfür nicht aus.
Zwar ging es bei dem Urteil um einen Preisvergleich von Bestattungsunternehmen. In seiner Mitteilung bezieht sich der BGH aber auch auf Preisvergleichsportale im Allgemeinen. Daher dürfte die Entscheidung auch Auswirkungen auf andere Branchen haben. Das sieht auch Miriam Vollmer, Rechtsanwältin der Kanzlei Becker Büttner Held, so: "Damit stellt der BGH auch für Stromvergleichsportale klar, dass in jedem Fall deutlich werden muss, wenn nicht das gesamte Marktumfeld beleuchtet wird", teilte sie auf Nachfrage von energate mit. Allerdings sieht Vollmer auch Unterschiede: "Wer einen Bestatter sucht, ist in einer emotionalen Ausnahmesituation. Das gilt nicht für einen Verbraucher, der einen neuen Stromanbieter sucht. Der Maßstab für die Deutlichkeit des Hinweises ist deswegen nicht derselbe."
Die Preisvergleichsportale Check 24, Verivox und Toptarif erklärten auf Anfrage von energate, die genaue Urteilsbegründung abwarten zu wollen. "Wir werden das natürlich rechtlich prüfen," erklärte eine Verivox-Sprecherin im Gespräch mit energate, "allerdings würden wir auf den ersten Blick sagen, dass wir schon relativ viele Bedingungen erfüllen. Wir gehen relativ offen mit dem Thema um." Tatsächlich weist Verivox direkt auf seiner Startseite darauf hin, dass es mit Provisionen arbeitet. Auch Toptarif hat einen solchen Hinweis, allerdings nicht direkt auf der Startseite, sondern etwas versteckter. Das Urteil hat das Aktenzeichen I ZR 55/16. /sd