Karlsruhe (energate) - Der Bundesgerichtshof hat einen Energieversorger zur Nachzahlung von Zinsen für nicht geleistete EEG-Zahlungen für die Jahre 2014 und 2015 verpflichtet. In der Leitsatzentscheidung (XIII ZR 10/19) ging es um einen Verstoß gegenüber der Mitteilungspflicht nach Paragraf 74 Satz 1 EEG 2014. Zwar meldet der Energieversorger jeweils zum 20. eines Monats die voraussichtlichen Stromlieferungen an Letztverbraucher an seinen zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. …
BGH-Leitsatzentscheidung Fehlerhaftes Meldesystem befreit nicht von Meldepflicht

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