Wien/Salzburg (energate) - Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revisionen in Bezug auf die 380-kV-Salzburgleitung als unbegründet abgewiesen und die im Februar 2019 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilte Genehmigung für die Leitung bestätigt. Damit werde die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeits (UVP-)Prüfungsgesetz des im Bundesland Salzburg liegenden Teils der 380-kV-Leitung und auch den diesbezüglichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 bestätigt, teilte der VwGH in einer Aussendung mit. Zahlreiche Anrainer, Gemeinden und Bürgerinitiativen hatten gegen die Genehmigung des BVwG und des Bescheids der Salzburger Landesregierung ordentliche Revision am VwGH eingelegt.
Nicht mehrere Behörden zuständig
Der VwGH bestätigte die Auffassung des BVwG, wonach sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht nach dem Sitz des antragstellenden Unternehmens, sondern nach der Lage der Stromleitung richte. Dem stehe der Umstand, dass sich die Leitung über das Gebiet zweier Bundesländer (Salzburg und Oberösterreich) erstrecke nicht entgegen. Daher seien für die UVP-Genehmigung nicht mehrere Behörden örtlich zuständig.
Die angefochtene UVP-Genehmigung erweise sich auch unter Außerachtlassung des Netzentwicklungsplans (NEP) als rechtmäßig, so der VwGH weiter. Es komme nicht auf die Frage an, ob der NEP einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen gewesen wäre. Auch in Bezug auf die das Forstrecht betreffenden Rodungen und Trassenaufhiebe gab es von Seiten des VwGH nichts zu beanstanden.
Erdverkabelung keine Alternative
Die auf ein Sachverständigengutachten gestützte Auffassung des BVwG, dass eine Erdverkabelung keine geeignete Alternative darstelle, wurde vom VwGH nicht beanstandet. Der VwGH bestätigte zudem, dass es sich bei der 380-kV-Salzburgleitung um das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses handle.
In Bezug auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Vögeln führt der VwGH aus, dass ein Inkaufnehmen einer Tötung nur dann vorliege, wenn sich durch das Projekt das Risiko der Tötung für ein Tier gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöhe. Auch hier sei das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten für den VwGH nicht zu beanstanden. /af