Aigen im Ennstal (energate) - Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bringt auch für Betreiber von Biomasseanlagen und Heizwerken grundlegende Änderungen mit sich. Zahlreiche Fragen sind darüber hinaus noch offen. Entsprechend hat der Österreichische Biomasseverband (ÖBMV) auf dem heurigen 22. Biomassetag in Aigen in der Steiermark der geplanten Novelle einen ausführlichen Themenblock gewidmet. "Das EAG ist derzeit in Begutachtung und es gibt noch die Möglichkeit, sich mit Stellungnahmen einzubringen", sagte dazu Marie-Theres Thöni, Abteilungsleiterin Erneuerbare Energien des Umweltministeriums. "Einige Bestimmungen wie eine Quotenverpflichtung für Gasversorger, Investitionsförderungen für Biomethan und Wasserstoff oder eine Übernahme der Kosten für den Netzanschluss sind im EAG noch nicht enthalten. Auch ist das Gesetz noch nicht in Kraft. Aber es bietet trotzdem sichere Rahmenbedingungen, und das ist ein wesentlicher Anreiz für die Biomasse und andere Anlagen", so Thöni weiter. Zwei Jahre nach Inkrafttreten ist demnach eine Evaluierung und möglicherweise eine Anpassung des EAG geplant. Das Strombinnenmarktpaket soll nach ihren Worten noch bis Ende 2020 kommen.
"Wir sind hier im Bereich des Föderalismus unterwegs"
Auch Eva Talic, Generalsekretärin der IG Holzkraft, verwies auf den aktuellen Prozessstatus des neuen Gesetzespakets: "Was wir jetzt haben, ist eine Vorlage, die eine Notifizierung der Europäischen Union braucht. Sowie eine Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat und eine Zweidrittel-Mehrheit im Bundesrat. Das heißt, wir sind hier im Bereich des Föderalismus unterwegs, und im Bundesrat ist bekanntlich ein Veto möglich", so Talic mit Verweis auf ein erstes Scheitern des EAG im Vorjahr. "Wir werden uns beteiligen so gut es geht, aber es gibt Dinge in diesem Gesetz, die noch offen sind und von denen entscheidend abhängt, ob das EAG ein Erfolg wird. Und das sind die Förderhöhen, die auf dem Verordnungsweg festgelegt werden, als auch die Höchstgebotspreise." Das beste Gesetz nütze nichts, wenn es keine Rahmenbedingungen gebe, mit denen Anlagenbetreiber tatsächlich arbeiten könnten, so Talic weiter. Gelinge das Vorhaben aber, so seien Anlagenbetreiber bereit, neue Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen, etwa die Eigenvermarktung von Strom.
Längere Erstförderung plus Marktprämie
Beide Rednerinnen gingen ausführlich auf die Details der Fördervergabe ein: So steigt die Erstförderung für Neuanlagen auf 20 Jahre, wonach eine Nachfolgeförderung bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres möglich ist. Dazu gibt es für Anlagen unter 500 kW eine administrativ festgelegte Marktprämie und bei Anlagen über 500 kW ebenfalls eine Marktprämie, die jedoch über Ausschreibungen passieren soll. "Wichtig ist: Wir reden hier immer von elektrischer Engpassleistung, nicht von der Gesamtfeuerungswärmeleistung", betonte Eva Talic. Wer demnach eine Anlage über 5 MW baue, bekomme für die ersten 5 MW eine Marktprämie, "und alles darüber geht in den Markt", so Talic weiter.
Gebot statt Förderantrag
Eine Marktprämie über Ausschreibungen bedeutet, dass Anlagenbetreiber zu einem bestimmten Ausschreibungstermin, der mindestens einmal im Jahr stattfinden soll, ein Gebot einreichen. In diesem Gebot soll die Kapazität sowie ein Wert genannt sein, den der Anlagenbetreiber braucht, um seine Kosten zu decken. "Dann gibt es ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen an MW, und es wird gereiht nach der Höhe des Gebots. Wer den niedrigsten Gebotswert hat, bekommt den Zuschlag", erklärte Talic. Dies entspreche der Forderung der EU, auf ein mehr wettbewerbliches System umzustellen. "Wir kommen also von einem System, bei dem die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) den gesamten Strom abnimmt, in ein System der Eigenverantwortung: Ich bin als Erzeuger dafür verantwortlich, meinen Strom selbst zu vermarkten und erhalte nur die Differenz zu meinen Erzeugungskosten vergütet. Das heißt, ich muss mir einen Stromhändler suchen, oder, wenn ich mir das zutraue, selbst an die Börse gehen und dort mit Strom handeln."
Offene Fragen zum EAG bleiben
Die Umstellung auf eine auf dem Verordnungsweg festgelegte Förderhöhe oder den stattdessen geltenden Höchstgebotspreis für die Ausschreibung seien "eine sehr wesentliche Neuerung. Das wird sehr viel Einfluss darauf haben, wie groß der Erfolg des EAG sein wird. Denn gerade die Höhe der anzulegenden Werte und der Höchstgebotspreise sowie die Gestaltung des Ausschreibungsdesigns sind kritisch in der Erreichung der Ziele", betonte Talic. In Deutschland beispielsweise habe es bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen über Jahre hinweg eine Unterzeichnung der Volumina gegeben, "weil die Höchstgebotspreise einfach zu niedrig festgesetzt waren." /Peter Martens