Düsseldorf (energate) - Ein Landwirt aus Ostwestfalen muss seinem örtlichen Stromnetzbetreiber für jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch entschädigen. Das entschied der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Das Landgericht Dortmund hatte zuvor die Klage des Netzbetreibers noch abgewiesen. Wie hoch die Summe ist, die der Landwirt nachzahlen muss, werden die Richter noch separat festlegen. Der beklagte Landwirt hatte laut einer Mitteilung des Gerichts für seinen Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz bezogen. Ein Stromliefervertrag für diese Abnahmestelle bestand nicht. Da auf dem Bauernhof darüber hinaus noch weitere, mit eigenen Zählern ausgestatteten Verbrauchsstellen waren, fiel dem Netzbetreiber lange Zeit nicht auf, dass der Landwirt für den Strom nicht zahlte und auch kein Stromliefervertrag bestand. Erst nach Jahren bemerkte der Stromnetzbetreiber die vertragslose Nutzung.
Der Netzbetreiber verlangte vom Landwirt eine Nachzahlung für die entstandenen Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften. Das OLG Düsseldorf folgte dem nicht. Es bejahte vielmehr einen "Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag". Sprich: Der Landwirt muss zahlen, auch wenn kein schriftlicher Vertrag bestand. Denn durch seine Stromabnahme willigte er quasi einem Geschäft zu. Weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fällen vergleichbarer Art gibt, ließ der Senat gegen sein Grundurteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu (I-27 U 19/10). /sd