Wien (energate) - Bei einer Veranstaltung des Elektromobilitätclubs Österreich (EMC) diskutierten Micha Gruber von Wien Energie und Ursula Peter vom EMC den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Ziel der Neuerung ist unter anderem ein "Right to Plug", also eine vereinfachte Installation von Einzel- und Gemeinschaftsladeanlagen für Elektroautos im Wohnungseigentum. Zwar sei der Einbau von Ladestationen in Mehrparteienhäusern bereits zulässig, aber dieser scheitere oft an der notwendigen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, so Peter. Derzeit sei die Lage so, dass wenn nur ein Wohnungseigentümer gegen den Einbau stimme beziehungsweise sich bei der Befragung enthalte, das ganze Vorhaben scheitere. Mit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Zustimmungsfiktion soll sich das aber ändern. Enthält sich ein Miteigentümer der Stimme beziehungsweise gibt er innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Rückmeldung, so wird dies als Zustimmung für das Projekt gewertet, so Gruber.
Experte wünscht sich Klärung bei "schwammigen" Gesetzesstellen
Wenn eine Hauspartei gegen den Einbau einer Einzelanlage stimmt, muss diese zudem beweisen, dass sie dadurch massiv geschädigt werde, unter anderem eine deutliche Wertminderung des Objekts eintrete. Hier werde also die Beweislast im Vergleich zum bestehenden Gesetzestext umgekehrt, ergänzte Gruber. In der Praxis würde das bedeuten, dass es kaum noch einen Grund gebe, der gegen den Einbau einer Ladestation spreche, meinte der Experte. Die genannten Regelungen gelten im Übrigen ebenso für den Einbau von PV-Einzelanlagen und der Anbringung von Beschattungsvorrichtungen, so Gruber weiter. Der Experte kritisierte aber die im Gesetzestext schwammige Formulierung, wonach bei der Ladeleistung lediglich einen "langsames Laden" erlaubt sei. Hier sei nicht eindeutig klar, welche konkrete Leistung damit gemeint sei. Der Experte von Wien Energie geht aber davon aus, dass Anschlüsse bis 3,7 kW kein Problem sein sollten. Bei diesem Punkt wünscht sich Gruber aber noch Konkretisierungen durch den Gesetzgeber.
Probleme für Einzelanlagenbesitzer bei nachträglichem Einbau von Gemeinschaftsanlagen
Bei Gemeinschaftsanlagen werde zudem die Beschlussfassung vereinfacht. Das Vorhaben braucht demnach die Zustimmung von mindestens 50 Prozent der Eigentümer oder aber von Zweidrittel der bei einer Eigentümerversammlung Anwesenden. Diese Zweidrittel der Anwesenden müssen jedoch über mindestens ein Drittel der Eigentumsverhältnisse verfügen. So soll verhindert werden, dass eine Minderheit über den Rest der Eigentümer bestimmt, erklärte Gruber. Auch durch die Einführung von digitalen Hausversammlungen soll die Beschlussfassung vereinfacht werden.
Ein Problem, das auf Eigentümer von genehmigten Einzelanlagen zukomme, sei der nachträgliche Einbau von Gemeinschaftsanlagen, merkte Gruber kritisch an. Dann nämlich müssten die Einzelanlagen wieder entfernt werden. Eine Möglichkeit dem zu entgehen, sei die Anschaffung einer integrierten Wallbox, die zu einem späteren Zeitpunkt in eine Gemeinschaftsanlage eingebettet werden könne, sagte der Experte. Die Regelungen für Gemeinschaftsanlagen gelten dabei nicht nur für Garagenplätze im Eigentum, sondern auch für Abstellplätze, die der Gemeinschaft gehören, präzisierten die beiden Experten. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in Begutachtung. Das Gesetz soll mit Anfang 2022 in Kraft treten. /af