Kleve (energate) - Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Landgericht Kleve erfolgreich gegen Preiserhöhungen bei einem Stromtarif des Energieversorgers Enni geklagt. In einem "als Werbeflyer getarnten Kundenschreiben" wollte der Energieversorger aus Moers (NRW) im November 2019 seinen Stromkunden kündigen und zu neuen Tarifkonditionen weiterliefern, erklärte die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung. Auf den Flyern stand zudem: "Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und Ihrer bisherigen Wunschlaufzeit", wie aus dem Gerichtsurteil hervorgeht, das die Verbraucherschützer veröffentlichten. Damit verpackte Enni eine "Zustimmung durch Schweigen" im Kleingedruckten. Die Richter sahen darin eine Verletzung des Wettbewerbs- und AGB-Rechts. Die Preiserhöhung sei intransparent.
Demensprechend verurteile das Landgericht Kleve die Enni dazu, die Stromkunden, die den Flyer erhielten und danach einen höheren Betrag zahlten, über ihre Rechte zu informieren. In einem vom Gericht vorgegebenen Berichtigungsschreiben müsse der Energieversorger die Verbraucher individualisiert adressieren und auf mögliche Rückforderungsansprüche hinweisen. Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW, hält das Urteil für sehr außergewöhnlich, aber auch wichtig. Wie viele Stromkunden von den Folgen des Gerichtsurteils betroffen sind, bleibe unklar. Das wisse nur Enni, erklärte Schneidewindt.
Enni bedauert und geht in Berufung
Das Unternehmen bedauerte auf Nachfrage von energate die verschickten Werbeflyer und sieht sich missverstanden. "Bereits im vergangenen Jahr haben wir alle betroffenen Kundinnen und Kunden nochmals angeschrieben und auf ein eventuelles Missverständnis aufmerksam gemacht", betonte eine Unternehmenssprecherin. Enni sei bereits vor dem OLG Düsseldorf in Berufung gegangen, um "Detailfragen" rund um den vom Landgericht Kleve angeordneten Kundenbrief zu klären. Dazu gehöre etwa, "welche Kundengruppe erneut und mit welchem Inhalt anzuschreiben ist". Stand jetzt ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. /kj